Rechtliche Informationen
Die Cresta Capital Parnters AG mit Sitz in Feusisberg und Zürich ist eine von der Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligte Vermögensverwaltungsfirma und unterliegt den regulatorischen Bestimmungen des Finanzinstitutsgesetzes.
Aufsichtsbehörde
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Laupenstrasse 27
CH-3003 Bern
www.finma.ch
Aufsichtsorganisation
Aufsichtsorganisation AOOS
Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht
Clausiusstrasse 50
CH-8006 Zürich
www.aoos.ch
Ombudsstelle
OFS Ombud Finanzen Schweiz
16 Boulevard des Tranchées
CH-1206 Genf
www.ombudfinance.ch
Informationsbroschüre über die Cresta Capital Partners AG
Weitere Informationen über die Cresta Capital Partners AG finden Sie in unserer Broschüre:
Informationsbroschüre (pdf)
Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten»
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) regelt den Schutz für Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistungen. Dazu gehört die Pflicht der Finanzdienstleister, ihre Kundinnen und Kunden einfach und verständlich über die allgemeinen Risiken im Umgang mit
Finanzinstrumenten zu informieren. Sämtliche Informationen darüber finden Sie in der Broschüre der Schweizerischen Bankiervereinigung:
Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung (pdf)
Aufsicht
Die Cresta Capital Partners AG verfügt seit dem 5. März 2024 über die Bewilligung der FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) als Vermögensverwalter gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art, 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG; SR 954.1).
Die Cresta Capital Partners AG wird von der Aufsichtsorganisation AOOS – Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht, beaufsichtigt (Clausiusstrasse 50, 8006 Zürich, www.aoos.ch)
Kundeninformation
Informationen über die Cresta Capital Partners AG
Die Cresta Capital Partners AG (nachfolgend „Cresta“) bietet Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung und Anlageberatung an und hat ihren Sitz an der Firststrasse 34 in 8835 Feusisberg. Cresta ist als Aktiengesellschaft im Schweizerischen Handelsregister eingetragen.
Cresta ist durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Vermögensverwalterin bewilligt und wird durch diese gemäss dem Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG) unter Beizug von AOOS – Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht, Clausiusstrasse 50, 8006 Zürich, einer Aufsichtsorganisation, beaufsichtigt. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch Cresta unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG)
Wie kann ich mit Cresta Capital Partners AG in Kontakt treten?
Der Kunde kann mit Cresta in den Sprachen Deutsch und Englisch kommunizieren. Cresta kann wie folgt erreicht werden:
Cresta Capital Partners AG ,Firststrasse 34, 8835 Feusisberg
Tel. +41 (0) 44 687 22 45
Fax. +41 (0) 44 687 22 47
Email. info@cresta-capital.ch
Weitere Details zur Kommunikation zwischen den Parteien werden individuell vertraglich geregelt.
Welche Vertrags- und Geschäftsbedingungen kommen zur Anwendung?
Die zwischen Cresta und dem Kunden geltenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen werden im individuellen Dienstleistungsvertrag geregelt. Die vorliegende Kundeninformation dient als ergänzende Information.
In welche Kategorien werden die Kunden eingeordnet?
Cresta stuft den Kunden gemäss MiFID II als „Kleinanleger“, „Professionellen Kunde“ oder „Geeignete Gegenpartei“ ein. Der Umfang der einzelnen Verhaltenspflichten variiert je nach Kundensegment. Neukunden werden über ihre Klassierung informiert, bestehende Kunden werden nur bei einer Änderung ihrer vorbestehenden Klassierung benachrichtigt.
Kleinanleger
Als Kleinanleger wird betrachtet, wer nicht zweifelsfrei der Kategorie Professioneller Kunde oder Geeignete Gegenpartei zugeordnet werden kann. Durch die Einstufung als Kleinanleger geniesst der Kunde das höchste Schutzniveau.
Professioneller Kunde
Cresta unterscheidet zwischen geborenen und gekorenen Professionellen Kunden. Als geborene Professionelle Kunden gelten dabei sämtliche durch die europäische Richtlinie «Markets in Financial Instruments Directive» (MiFID II) als solche definierten Kunden:
- Rechtssubjekte, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um an den Finanzmärkten tätig werden zu können (namentlich Warenhändler und Warenderivate-Händler; örtliche Anleger; sonstige institutionelle Anleger;
- grosse Unternehmen;
- regionale Regierungen;
- Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht.
Als gekorene Professionelle Kunden gelten Kleinanleger, die einen Wechsel der Kundeneinstufung zum Professionellen Kunden mit Cresta vereinbart haben (siehe nachfolgend „Umklassierung“).
Das Schutzniveau für einen Professionellen Kunden ist geringer als für einen Kleinanleger. Namentlich die Informationspflichten sowie die Pflichten in Bezug auf die Eignungs- und Angemessenheitsprüfung sind bei Professionellen Kunden eingeschränkt.
Geeignete Gegenpartei
Gemäss MiFID II sind die folgenden Kunden als Geeignete Gegenparteien einzustufen:
- Kreditinstitute;
- Wertpapierfirmen;
- sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute;
- Versicherungsgesellschaften;
- Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften;
- Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;
- nationale Regierungen;
- Zentralbanken;
- Supranationale Organisationen.
Den Geeigneten Gegenparteien kommt das geringste Schutzniveau zu. Die Verhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sind gegenüber Geeigneten Gegenparteien grösstenteils nicht anwendbar. Insbesondere führt Cresta in keinem Fall eine Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung durch.
Wechsel der Kundeneinstufung
Es bestehen folgende Möglichkeiten zum Wechsel der Kundeneinstufung:
- Kleinanleger können bei Cresta einen Wechsel der Kundeneinstufung zum Professionellen Kunden beantragen. Cresta darf einem solchen Antrag nur zustimmen, wenn der Kunde mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt:
- der Kunde hat während der vier vorangehenden Quartale durchschnittlich zehn Geschäfte pro Quartal von erheblichem Umfang auf dem relevanten Markt getätigt;
- der Kunde besitzt liquide Mittel und Finanzinstrumente im Gegenwert von mehr als 500‘000 €;
- der Kunde hat eine berufliche Position im Finanzsektor für mindestens ein Jahr innegehabt, welche zur Ausübung einschlägige Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt;
- (geborene) Professionelle Kunden haben die Möglichkeit, eine Einstufung als Kleinanleger zu beantragen;
- Geeignete Gegenparteien können eine Einstufung als Professioneller Kunden oder Kleinanleger beantragen.
Cresta ist in keinem Fall verpflichtet, den Antrag des Kunden zum Wechsel der Kundeneinstufung anzunehmen.
Mit einem solchen Wechsel ist ebenfalls eine Änderung des auf den Kunden anwendbaren Schutzniveaus verbunden.
Jeder Wechsel der Kundeneinstufung muss mit einer schriftlichen Vereinbarung einhergehen.
Der Kunde ist verpflichtet, Cresta über alle Änderungen zu informieren, welche seine Einstufung beeinflussen könnten. Gelangt Cresta zur Erkenntnis, dass der Kunde die Bedingungen jener Kundenkasse, in der der Kunde eingestuft ist, nicht mehr erfüllt, hat Cresta die Verpflichtung, selbst aktiv zu werden und die Kundeneinstufung anzupassen. Cresta wird den Kunden in diesem Fall umgehend informieren.
Welche Dienstleistungen werden angeboten?
Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung richtet sich an Kunden welche im Rahmen der Anlagepolitik der Cresta sowie individuell definierter und schriftlich festgelegter Kriterien (Anlagestrategie) die Verwaltung ihrer Vermögen vollumfänglich der Cresta anvertrauen möchten. Die Anlagestrategie berücksichtigt die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden sowie die Anlageziele und finanziellen Verhältnisse des Kunden. Mit einem Vermögenverwaltungsvertrag ist Cresta ermächtigt und befugt, Anlagen im eigenen Ermessen zu tätigen.
Anlageberatung
Die Anlageberatung richtet sich an Kunden welche Empfehlungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten wünschen. Im Unterschied zur Vermögensverwaltung wird der jeweilige Anlageentscheid immer vom Kunden selbst getroffen. Mit einem Anlageberatungsvertrag liegen die Entscheidungsmacht und somit letzten Endes auch die Anlageverantwortung allein beim Kunden. Depots mit einer Anlageberatung unterscheiden sich in ihrer Ausrichtung und Struktur möglicherweise stark von solchen mit einer Vermögensverwaltung. Das Gesetz unterscheidet zwischen Anlageberatung für einzelne Transaktionen, bei der nicht das gesamte Kundenportfolio berücksichtigt wird (transaktionsbezogene Anlageberatung) und der Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios (portfoliobezogene Anlageberatung).
Was wird unter der Eignungs- bzw. Angemessenheitsprüfung verstanden?
Bei der Beurteilung stützt sich Cresta auf die vom Kunden erteilten Informationen und geht von deren Richtigkeit aus. Sollte der Kunde die verlangten Informationen und Angaben nicht oder nur unzureichend erteilen, ist es Cresta nicht möglich, für den Kunden die Dienstleistungen in geeigneter Weise zu erbringen.
Eignungsprüfung
Im Zusammenhang mit der portfoliobezogenen Anlageberatung und der Vermögensverwaltung muss Cresta diverse Informationen vom Kunden einholen, um zu gewährleisten, dass Cresta nur Anlageempfehlungen abgibt bzw. Anlageentscheidungen trifft, welche für den Kunden geeignet sind (Eignungsprüfung). Diese Informationen umfassen – soweit relevant – Angaben über:
- Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf die vereinbarte Finanzdienstleistung;
- Anlageziele des Kunden, beinhaltend:
- Angaben zum Zeithorizont und zum Zweck der Anlage, der Risikofähigkeit und -bereitschaft des Kunden sowie allfällige Anlagebeschränkungen;
- die finanziellen Verhältnisse des Kunden, beinhaltend:
– Angaben über Art und Höhe des regelmässigen Einkommens des Kunden, dessen Vermögen sowie dessen aktuelle und künftige finanzielle Verpflichtungen.
– Basierend auf diesen Informationen erstellt Cresta mit dem Kunden ein Risikoprofil und vereinbart mit diesem eine Anlagestrategie.
Angemessenheitsprüfung
Bei der transaktionsbezogenen Anlageberatung hat Cresta ausschliesslich zu prüfen, ob die abgegebenen Anlageempfehlungen für den Kunden angemessen sind und hat dazu Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagegeschäft einzuholen (Angemessenheitsprüfung).
Vermutung bei Professionellen Kunden
Wird ein Kunde als Professioneller Kunde eingestuft, geht Cresta davon aus, dass der entsprechende Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie dass die mit den Anlageentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen verbundenen finanziellen Risiken für den Kunden tragbar sind.
Vertretungsverhältnisse und Joint Accounts
Bei der Beurteilung der Kenntnisse und Erfahrungen von juristischen Personen oder bei Vorliegen einer Vollmacht stellt Cresta auf diejenige Person ab, die gegenüber Cresta handelt. Ist die bevollmächtige Person nur kollektiv zeichnungsberechtigt, müssen alle betroffenen Personen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sowie der Anlageziele stellt Cresta immer auf den Kontoinhaber ab. Bei einem Konto mit zwei oder mehr Kontoinhabern stellt Cresta stets auf diejenige Person mit den schwächsten finanziellen Verhältnissen bzw. geringsten Risikofähigkeit ab.
Welches Marktangebot berücksichtigt Cresta Capital Partners AG bei der Auswahl der Finanzinstrumente?
Das bei der Abgabe von Anlageempfehlungen bzw. beim Treffen von Anlageentscheiden berücksichtigte Anlageuniversum wird bei Cresta bestimmt durch Investment Committee.
Das Anlageuniversum von Cresta beinhaltet Aktien, Anleihen, Investment Fonds, ETFs, Strukturierte Produkte, Geldmarktanlagen, Währungen, Rohstoffe.
Allgemeine Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten
Cresta versucht die Interessen Ihrer Kunden, Aktionäre und Mitarbeitenden zu wahren und in Einklang zu bringen. Trotzdem lassen sich Interessenkonflikte nicht immer völlig ausschliessen. Im Allgemeinen können sich Interessenkonflikte ergeben zwischen Cresta, ihren Mitarbeitenden und ihren Kunden oder zwischen den Kunden von Cresta. In diesem Zusammenhang hat Cresta folgende organisatorischen Massnahmen zum Umgang mit möglichen Interessenkonflikten getroffen:
- Massnahmen um Interessenkonflikte zu erkennen (z.B. Melde- und Offenlegungspflichten);
- Massnahmen um den Austausch von Informationen zu verhindern, soweit es dem Kundeninteresse zuwiderlaufen könnte («Chinese Walls»);
- Funktionale Trennung der Organisation und der Führung von Mitarbeitern, sofern deren Hauptaufgaben einen Interessenkonflikt zwischen Kunden untereinander oder zwischen den Interessen der Kun-den und denjenigen der Gesellschaft verursachen könnten;
- Massnahmen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter, die gleichzeitig oder unmittelbar aufeinander folgend in verschiedene Finanzdienstleistungen einbezogen werden, Aufgaben zugeteilt werden, die einen ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten beeinträchtigen könnten;
- Ausgestaltung eines Vergütungssystems welches keine Anreize zur Missachtung der gesetzlichen Pflichten oder für schädigendes Verhalten gegenüber Kunden begünstigt;
- Erlass von Regeln für den Erwerb und die Veräusserung von Finanzinstrumenten oder anderen Finanzmarktgeschäften auf eigene Rechnung durch Mitarbeiter.
Interessenkonflikte, welche sich durch diese Massnahmen nicht vermeiden lassen, werden gegenüber dem Kunden vor Dienstleistungserbringung offengelegt.
Wirtschaftliche Bindungen an Dritte im Besonderen
Cresta verfügt über wirtschaftliche Bindungen an Dritte, welche im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interessenkonflikt führen können. Der mögliche Interessenkonflikt ergibt sich aus Entschädigungen von Dritten (Depotbanken, Fondsgesellschaften oder anderen Produktanbietern). Aufgrund der Entschädigungen/Rückvergütungen könnte für die Kunden das Risiko entstehen, dass die Anlageentscheidungen zu Ungunsten der Kunden beeinflusst werden. Zur Minderung der Risiken hat Cresta folgende Vorkehren getroffen:
- Cresta kann solche Entschädigungen von Dritten nur annehmen, wen die Kunden vorgängig ausdrücklich darüber informiert werden und diese darauf verzichten, oder die Entschädigung vollumfänglich an die Kunden weitergeleitet werden.
- Als Investment Manager eines von der Bank Vontobel emittierten „Strategic Certificates“ (ISIN CH0292586044) erhält Cresta eine Entschädigungsgebühr von 0,8% p.a.. Durch die Vereinnahmung dieser Entschädigung kann die Managementgebühr in den Vermögensverwaltungsmandaten auf einem vergleichsweisen tiefen Niveau gehalten werden.
- Die Vergütungspolitik für Mitarbeiter ist so ausgestaltet, dass variable Vergütungselemente die Qualität der Dienstleistung den Kunden gegenüber nicht beeinträchtigen.
Welche Kosten entstehen?
Im Rahmen der Ausführung des Auftrages an Cresta entstehen verschiedene Kosten. Einerseits stellt Cresta ihre Vergütung gemäss vertraglicher Vereinbarung in Rechnung. Andererseits fallen zusätzlich auch Dienstleistungskosten Dritter (z.B. Depotgebühren), Transaktionskosten (z.B. Courtage) aber auch Produktkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräusserung von Finanzinstrumente (z.B. Ausgabeaufschläge) an.
Detaillierte Informationen zu den Kosten erhält der Kunde durch seinen Kundenberater.
Wohin kann sich der Kunde im Streitfall wenden?
Cresta bemüht sich, für die Kunden immer die bestmögliche Leistung zu erbringen. Sollte der Kunde mit der Dienstleistungserbringung durch Cresta dennoch unzufrieden sein, hat er die Möglichkeit, ein Vermittlungsverfahren bei OFS Ombud Finance Suisse, c/o Etude Peter von Ins, Kochergasse 6, 3011 Bern einzuleiten.
Cresta Zertifikat
https://markets.vontobel.com/de-ch/produkte/themen/strategische-zertifikate/CH0292586044